Ergänzende AGB

I. Geltungsbereich, Gegenstand

(1)     Die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten unter Beachtung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl.I S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) für alle Verträge, die die ESAM GmbH mit Kunden über den Anschluss an das  Nahwärmeversorgungsnetz und über die Versorgung mit Nahwärme aus diesem Netz abschließt.

(2)     Die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten mit Wirkung vom Vertragsschluss an. Soweit keine Vereinbarung zum Vertragsbeginn getroffen wird, ist Vertragsbeginn der Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme von Nahwärme bzw. der erneuten Entnahme von Nahwärme nach Beendigung des Versorgungsvertrages.

(3)     Vereinbarungen des Wärmeversorgungsvertrages gehen den Bestimmungen dieser Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

(4)     Der Begriff der Nahwärme betont die Versorgung aus der räumlich nahe gelegenen Heizzentrale. Im Rechtssinne handelt es sich um Fernwärme entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenVO.

II. Messung und Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)     Die vom Kunden bezogene Wärme wird durch eine von der ESAM GmbH zur Verfügung gestellte geeichte Messeinrichtung erfasst. Die ESAM GmbH behält sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festzustellen.

(2)     Verlangt der Kunde die Nachprüfung seiner Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 Eichgesetz und ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten (z.B. Verpackung, Versand, Versicherung, Auswechseln der Messeinrichtung, Fahrtkosten) zu tragen.

III. Ablesung

Die zur Feststellung und Abrechnung des Wärmeverbrauchs installierten Messeinrichtungen werden regelmäßig am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgelesen. Die ESAM GmbH behält sich vor, jederzeit Zwischenablesungen vorzunehmen. Der Kunde hat hierfür dem Messdienstbeauftragten den Zutritt zu seinen Räumen, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu gestatten.

IV. Abrechnungszeiten

Die ESAM GmbH rechnet regelmäßig innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Versorgungsjahres ab. Als Liefer- und Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die ESAM GmbH behält sich eine Änderung des Liefer- und Abrechnungszeitraumes vor. Die ESAM GmbH kann aus wichtigem Grund, aus betrieblichen Gründen oder, wenn der Kunde dies zu vertreten hat, in kürzeren Abständen Rechnung legen.

V. Ermittlung und Abrechnung der Wärmepreise

(1)     Die jeweils geltenden Preise der Wärmelieferung ergeben sich aus der dem Versorgungsvertrag beigefügten Preisliste, die Bestandteil des Versorgungsvertrages ist und den aufgrund von Preisanpassungen nachträglich übersandten Preislisten.

(2)     Das zu zahlende Entgelt wird unter Berücksichtigung der preislichen Bemessungsgrundlage und der jeweils gültigen Wärmepreise ermittelt. Preisänderungen sowie Änderungen des Mehrwertsteuersatzes während eines Abrechnungszeitraumes werden zeitanteilig berücksichtigt. Bei einem vom Abrechnungsjahr abweichenden Zeitraum wird das Dienstleistungsentgelt tagesanteilig und der Arbeitspreis sowie der Grundpreis mengenanteilig unter Berücksichtigung der Regelung in § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechnet.

(3)     Im Falle einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wärmelieferung im Sinne von § 5 AVBFernwärmeV ist der Jahresgrundpreis vom Kunden auch für die Zeit der Einschränkung oder Unterbrechung zu bezahlen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Wärme bezogen wurde und auf welchen Gründen eine etwaige Nichtabnahme der Wärme beruht.

(4)     Die Einstellung der Wärmeversorgung nach § 33 AVBFernwärmeV befreit den Kunden ebenfalls nicht von der Zahlung des auf die Zeit der Einstellung entfallenden Grundpreises.

VI. Berechnungsfehler

Bei festgestellten Berechnungsfehlern nach § 21 AVBFernwärmeV wird der  Verbrauch durch Schätzung ermittelt. Dabei wird das Gradtagszahlverfahren nach der VDI-Richtlinie 2067 angewendet. 

VII. Datenschutz

(1)     Die ESAM GmbH legt größten Wert auf die Sicherheit der personenbezogenen Daten ihrer Kunden sowie auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die ESAM GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur dann, wenn sie mit Einwilligung der Kunden von diesen übermittelt werden. Dies geschieht nur dann, wenn der Kunde mit der ESAM GmbH Kontakt aufnimmt. In diesen Fällen gilt seine Einwilligung als erteilt. Personenbezogene Daten werden von der ESAM GmbH nur an Dritte weiter gegeben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Um die Produkte und Services der ESAM GmbH kundenorientiert und sachgemäß erbringen zu können, ist die ESAM GmbH darauf angewiesen, Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen zu dürfen. Regelungen hierzu enthalten das Telemediengesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen.

(2)     Innerhalb des durch diese gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmens erhebt, verarbeitet und nutzt die ESAM GmbH personenbezogene Daten ihrer Kunden, die für die Erstellung und Änderung der Kundenverträge erforderlich sind (Bestandsdaten). Dazu gehören z.B. Name, Anschrift, Kundennummer, Tarif, sowie ggf. Zahlungsweise.

(3)     Den mit der Ablesung der Messeinrichtungen und Erstellung der Abrechnung beauftragten Fachfirmen werden die dafür erforderlichen Daten gemeldet. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzes werden dabei beachtet.

(4)     Die erhobenen Daten werden unter Beachtung der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisiert verarbeitet und gespeichert. Angaben zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Transparentgebot Art. 12 ff DSGVO finden Sie auf unserer Homepage unter www.esam-energie.de/transparenzinformationen und in der Geschäftsstelle. Gern senden wir Ihnen die Informationen auch auf Anforderung zu.

VIII. Bonitätsprüfung

Vor Abschluss eines Vertrages wird die ESAM GmbH eine Auskunft bei zugelassenen Dienstleistern zur Bonitätsprüfung einholen und dabei die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

IX. Erfüllungsort / Schlussbestimmungen

(1)     Soweit es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute handelt, gilt Riesa als Gerichtsstand vereinbart.

(2)     Erfüllungsort ist der Ort der Abnahmestelle.

(3)     Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl. I, S. 742), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3214), sind die §§ 2 bis 34  AVBFernwärmeV in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Wärmeversorgungsvertrages. Die Regelungen der AVBFernwärmeV gehen den Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESAM GmbH vor.

(4)     Kommt es zu einer Aufhebung der AVBFernwärmeV ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart. Die jeweils aktuelle Fassung der AVBFernwärmeV wird auf Verlangen von der ESAM GmbH ausgehändigt.

(5)     Die ESAM GmbH ist berechtigt, die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der ortsüblich bekannten Presse und auf der Homepage der ESAM GmbH (www.esam-energie.de). Änderungen der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

(6)     Sollte eine Bestimmung dieser Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, an die Stelle einer unwirksamen Regelung eine solche zu setzen, die dem gewollten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

(7)     Sollte bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nicht geregelt worden sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine Regelung dieses Sachverhaltes nachzuholen.

(8)     Kommt es zwischen den Vertragspartnern zu keiner Einigung, steht der ESAM GmbH ein Bestimmungsrecht entsprechend §§ 315, 316 BGB  zu.

 

Riesa, 25.05.2018